Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Arbringung von Leistungen durch die SBB AG (AGB Verkauf SBB).

Teil A: Allgemeine Bestimmungen. 

1 Anwendungsbereich.

  • 1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen über die Erbringung von Leistungen durch die SBB AG. Der Anwendungsbereich der AGB erstreckt sich insbesondere auf die Bereiche Beratung, Instandhaltung und Planung. Die AGB können auch für Werkleistungen im Technologiebereich angewendet werden. Ausgeschlossen vom Anwendungsbereich sind Bauleistungen.
  • 1.2 Abweichende und zusätzliche Bestimmungen gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart und von beiden Parteien unterzeichnet worden sind.

2 Verbindlichkeit des Angebotes.

Das Angebot ist während der von der SBB AG genannten Frist verbindlich. Enthält das Angebot keine Frist, bleibt die SBB AG vom Datum des Angebotes an während 3 Monaten gebunden.

3 Ausführung.

  • 3.1 Der Auftraggeber gibt der SBB AG rechtzeitig alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Vorgaben und Informationen bekannt und weist sie auf Umstände hin, welche die Arbeiten der SBB AG erschweren könnten.
  • 3.2 Die SBB AG informiert den Auftraggeber in angemessener Weise über den Fortschritt der Arbeiten und zeigt ihm sofort schriftlich alle von ihr festgestellten Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung gefährden.
  • 3.3 Der Auftraggeber gewährt der SBB AG den notwendigen Zugang zu seinen Räumlichkeiten und Einrichtungen.
  • 3.4 Die SBB AG hält die betrieblichen Vorschriften des Auftraggebers, die ihr durch diesen übermittelt werden, ein, insbesondere die Sicherheitsvorschriften und eine allfällige Hausordnung.

4 Vergütung.

  • 4.1 Die SBB AG erbringt die Leistungen zu Festpreisen oder nach Aufwand mit oberer Begrenzung (Kostendach). Zeichnet sich eine Überschreitung des Kostendaches ab, zeigt dies die SBB AG dem Auftraggeber an. Wird ein Festpreis vereinbart, so basiert dieser auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten Grundlagen und gilt unter der Bedingung, dass die zu jenem Zeitpunkt vereinbarten Voraussetzungen erfüllt werden. Ändern sich diese Grundlagen und Voraussetzungen, so kann die SBB AG eine Anpassung des Festpreises verlangen.
  • 4.2 Die vertraglich festgelegte Vergütung gilt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung erforderlich sind.
  • 4.3 Reisespesen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt, sofern dies im Vertrag nicht anders geregelt ist.
  • 4.4 Die Mehrwertsteuer wird separat ausgewiesen.
  • 4.5 Die Vergütung wird gemäss Zahlungsplan fällig. Fällige Zahlungen macht die SBB AG mit einer Rechnung geltend. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Erhalt der Rechnung.
  • 4.6 Die Vergütung wird der Teuerung nur dann angepasst, wenn dies in der Vertragsurkunde vorgesehen ist.

5 Verzug.

Die SBB AG kommt bei Nichteinhalten der in der Vertragsurkunde/Auftragsbestätigung als verzugsbegründend vereinbarten Termine ohne weiteres in Verzug, in den übrigen Fällen nach Mahnung unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist. 

6 Beizug von Dritten.

Die SBB AG ist im Beizug von Dritten frei. Die SBB AG bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die Erbringung der Leistung verantwortlich.

7 Schutz- und Nutzungsrechte.

  • 7.1 Dokumente und Know-how, welche die Vertragsparteien einander im Rahmen der Vertragserfüllung zugänglich machen, dürfen nur strikt projektbezogen verwendet werden. Jede andere Verwendung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vertragspartners.
  • 7.2 Alle Schutzrechte an den vereinbarten und im Rahmen der Vertragserfüllung entstandenen Arbeitsergebnissen gehören dem Auftraggeber, vorbehältlich anderer Regelung im Vertrag.
  • 7.3 Der Auftraggeber erhält an vorbestehenden Schutzrechten, die an Teilen von vereinbarten Arbeitsergebnissen bestehen, ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränktes, nicht ausschliessliches, übertragbares Nutzungsrecht, um über die Arbeitsergebnisse, zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränkt verfügen zu können.
  • 7.4 Die SBB AG erhält ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränktes Nutzungsrecht am Know-how, welches sie im Rahmen der Vertragserfüllung erarbeitet hat.

8 Geheimhaltung.

Die Vertragspartner behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Im Zweifel sind diese vertraulich zu behandeln. Die Vertraulichkeit ist schon vor Vertragsschluss zu wahren und bleibt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungspflichten.

9 Haftung.

  • 9.1 Die Haftung richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts, vorbehältlich der Regelung in dieser Ziffer.
  • 9.2 Im Fall von leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der SBB AG - aus Verzug auf max. 5% der Vergütung für diejenige Leistung begrenzt, welche wegen des Verzugs nicht rechtzeitig genutzt werden konnte. - aus einem anderen Rechtsgrund auf die Höhe der jeweiligen Auftragssumme begrenzt. Die SBB AG haftet nicht für entgangenen Gewinn, Umsatzverlust und Rentabilitätseinbussen.

10 Werbung.

  • 10.1 Werbung und Publikationen bezüglich vertragsspezifischer Leistungen bedürfen der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
  • 10.2 Die SBB AG hat das Recht, die vertraglich vereinbarten Leistungen im Rahmen von Referenzen zu nennen.

11 Vertragsänderungen.

Vertragsänderungen und –ergänzungen bedürfen der schriftlichen Form und der Unterzeichnung durch beide Parteien.

12 Verbot der Verrechnung.

Der Auftraggeber darf Verbindlichkeiten gegenüber der SBB AG nicht mit eigenen Forderungen verrechnen.

13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand.

  • 13.1 Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11.04.1980) werden wegbedungen.
  • 13.2 Ausschliesslich zuständig bei Streitigkeiten sind die Gerichte in Bern.  

Teil B: Ergänzende Bestimmungen für Leistungselemente mit Wertvertraglichem Charakter. 

14 Leistungsänderungen.

  • 14.1 Die Parteien können jederzeit schriftlich Leistungsänderungen beantragen.
  • 14.2 Wünscht der Auftraggeber eine Änderung, so teilt die SBB AG innert 20 Tagen schriftlich mit, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen diese auf die zu erbringenden Leistungen sowie auf Vergütung und Termine hat. Sie darf einem Änderungsantrag des Auftraggebers die Zustimmung nicht verweigern, wenn die Änderung objektiv möglich ist und der Gesamtcharakter der zu erbringenden Leistungen gewahrt bleibt. Der Auftraggeber entscheidet innert 20 Tagen ab Erhalt der Mitteilung, ob die Änderung ausgeführt werden soll.
  • 14.3 Wünscht die SBB AG eine Änderung, so kann der Auftraggeber einen entsprechenden Antrag innert 20 Tagen ab Erhalt der Mitteilung annehmen oder ablehnen.
  • 14.4 Erfolgt keine entsprechende Mitteilung des Auftraggebers gemäss Ziff. 14.2 und 14.3, ist die ursprünglich vereinbarte Leistung geschuldet.
  • 14.5 Änderungen, insbesondere solche des Leistungsumfanges, der Vergütung und der Termine, müssen vor der Ausführung in einem Nachtrag zum Vertrag schriftlich festgehalten werden.
  • 14.6 Die SBB AG setzt während der Prüfung von Änderungsanträgen ihre Arbeiten vertragsgemäss fort, es sei denn, der Auftraggeber gibt anders lautende Anweisungen.

15 Prüfung und Abnahme.

  • 15.1 Die SBB AG zeigt dem Auftraggeber rechtzeitig die Fertigstellung der vereinbarten Leistungen an und lädt ihn zu einer gemeinsamen Prüfung ein. Über die Prüfung und deren Ergebnis wird ein Protokoll erstellt, das beide Parteien unterzeichnen. Unterbleibt eine Prüfung seitens des Auftraggebers nach Anzeige durch die SBB AG, so gelten die Leistungen nach Ablauf von 30 Tagen nach der Anzeige als abgenommen.
  • 15.2 Zeigen sich bei der Prüfung unerhebliche Mängel, findet die Abnahme mit Abschluss der Prüfung statt. Die SBB AG behebt die festgestellten Mängel innerhalb der vereinbarten Frist und gibt deren Behebung dem Auftraggeber bekannt.
  • 15.3 Zeigen sich bei der Prüfung erhebliche Mängel, so wird die Abnahme zurückgestellt. Die SBB AG behebt die festgestellten Mängel und lädt den Auftraggeber erneut zur Prüfung ein.

16 Haftung für Mängel.

  • 16.1 Die SBB AG gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen die vereinbarten und zugesicherten Eigenschaften aufweisen sowie diejenigen Eigenschaften, die der Auftraggeber auch ohne besondere Vereinbarung in guten Treuen erwarten durfte. Die Gewährleistung entfällt insoweit, als den Auftraggeber ein Verschulden trifft.
  • 16.2 Liegt ein Mangel vor, kann der Auftraggeber zunächst nur eine unentgeltliche Nachbesserung verlangen. Die SBB AG behebt den Mangel innerhalb der angesetzten angemessenen Frist und trägt alle daraus entstehenden Kosten.
  • 16.3 Hat die SBB AG die verlangte Nachbesserung nicht oder nicht erfolgreich vorgenommen, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl: - einen dem Minderwert entsprechenden Abzug von der Vergütung machen - oder vom Vertrag zurücktreten, dies jedoch nur bei erheblichen Mängeln - oder die erforderlichen Massnahmen auf Kosten der SBB AG selbst vornehmen oder durch einen Dritten vornehmen lassen, dies jedoch nur bei erheblichen Mängeln.
  • 16.4 Mängel sind innerhalb von 60 Tagen seit Entdeckung zu rügen. Die Mängelrechte des Auftraggebers verjähren 1 Jahr nach Abnahme. Nach der Behebung von gerügten Mängeln beginnt die Frist für die entsprechende Leistung neu zu laufen. Die Mängelrechte verjähren in jedem Fall 3 Jahre nach Abnahme. 

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